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Allgemeine Geschäfts- Verkaufsbedingungen

Fassung 04/2004

Allgemeine Geschäfts- Verkaufsbedingungen

Fassung 04/2004

I. Geltung/Angebote

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle -auch zukünftigen- Verträge und sonstigen

Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht

nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,

Zusagen, Garantien u. sonstige Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,

Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich u. schriftlich als solche

bezeichnet sind.

Abweichungen des Liefergegenstandes v. Angeboten, Mustern, Probe- u. Vorlieferungen sind

nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen od. anderer einschlägiger techn. Normen

zulässig.


II. Preise

Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschl.

Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im

Rahmen der gesetzl. Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie

uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.


III. Zahlung u. Verrechnung

Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto,

jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, daß uns der

für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung

steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne

daß es einer Mahnung bedarf.

Rechnungen über Beträge unter 50,-- Euro sowie für Montagen, Reparaturen, Formen u.

Werkzeugkosten sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.

Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den

Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe

der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe

von 8 % über Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt

vorbehalten.

Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde

Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB

(Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der

laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung

zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer

angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung u. Weiterverarbeitung

gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese

Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung od. Sicherheitsleistung in Höhe unseres

gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschl. Fracht u. setzt

den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der

Skontierung voraus.


IV. Lieferfristen

Lieferfristen u. -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren

Betrieb verlassen hat. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im

Rahmen von Arbeitskämpfe, insbesondere Streik u. Aussperrung sowie bei Eintritt

unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse

nachweislich auf die Fertigung od. Ablieferung des Liefergegen-standes von erheblichem Einfluß

sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen

wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird

die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom

Vertrag zurücktreten.


V. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher

Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschl. der künftig

entstehenden od. bedingten Forderungen.

Be- u. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB ohne

uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung, Verbindung u. Vermischung der Vorbehaltsware mit andern Waren durch den

Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum

durch Verbindung od. Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden

Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware u. verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden

Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichem Geschätsverkehr zu seinen normalen

Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die

Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt

an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird

die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren

veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des

Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von

Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser

Miteigentumsanteile.

Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit

zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den oben genannten

Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort

von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - u. uns die zur

Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Von einer Pfändung od. anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich

benachrichtigen.


VI. Ausführung d. Lieferungen

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur od. Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen

des Lagers od. - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften,

auch bei franko- u. frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht u. Kosten der Entladung

gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung u. Kosten des

Käufers.

Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungwaren sind Mehr-

u. Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig. Bei Abrufaufträgen sind

wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lasen.

Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auf-trages nicht mehr berücksichtigt

werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine u. -mengen können,

soweit keine festen Vereinbarungen getroffen werden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- od.

Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen,

sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Frist als geliefert zu berechnen.


VII. Haftung für Mängel

Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel

beseitigen od. eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen od. Verweigerung

der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern od. nach Setzung u. erfolglosem

Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht

im nur das Minderungsrecht zu. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung

übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware,

angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die verkaufte Ware an einen

anderen Ort als den Sitz od. die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir

nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er

insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware od. Proben davon nicht zur Verfügung stellt,

kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe siehe oben ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind

(Mangelfolgeschäden).


VIII. allg. Haftungsbegrenzung u. Verjährung

Wegen Verletzung vertraglicher u. außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen

Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften

wir nur in fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertrags-

abschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei

schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags-

zwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei

Verletzung des Lebens, des Körpers od. der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit

wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die

Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns

aus Anlaß od. im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach

Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen

Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht

haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt

bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die

Verjährung von gesetzlichen Rückgriffs-ansprüchen.

In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.


IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand u. anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz

unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen

Bedingungen deutsches Recht unter Einschluß der Vorschriften des Übereinkommens der

Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).


X. Maßgebende Fassung

In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.

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