Allgemeine Geschäfts- Verkaufsbedingungen
Fassung 04/2004
Allgemeine Geschäfts- Verkaufsbedingungen
Fassung 04/2004
Allgemeine Geschäfts- Verkaufsbedingungen
Fassung 04/2004
I. Geltung/Angebote
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle -auch zukünftigen- Verträge und sonstigen
Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
Zusagen, Garantien u. sonstige Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich u. schriftlich als solche
bezeichnet sind.
Abweichungen des Liefergegenstandes v. Angeboten, Mustern, Probe- u. Vorlieferungen sind
nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen od. anderer einschlägiger techn. Normen
zulässig.
II. Preise
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschl.
Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im
Rahmen der gesetzl. Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie
uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III. Zahlung u. Verrechnung
Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto,
jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, daß uns der
für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung
steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne
daß es einer Mahnung bedarf.
Rechnungen über Beträge unter 50,-- Euro sowie für Montagen, Reparaturen, Formen u.
Werkzeugkosten sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe
von 8 % über Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB
(Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der
laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung
zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung u. Weiterverarbeitung
gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese
Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung od. Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschl. Fracht u. setzt
den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der
Skontierung voraus.
IV. Lieferfristen
Lieferfristen u. -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren
Betrieb verlassen hat. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfe, insbesondere Streik u. Aussperrung sowie bei Eintritt
unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigung od. Ablieferung des Liefergegen-standes von erheblichem Einfluß
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen
wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird
die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom
Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschl. der künftig
entstehenden od. bedingten Forderungen.
Be- u. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB ohne
uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung, Verbindung u. Vermischung der Vorbehaltsware mit andern Waren durch den
Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung od. Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware u. verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichem Geschätsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die
Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den oben genannten
Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort
von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - u. uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Von einer Pfändung od. anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich
benachrichtigen.
VI. Ausführung d. Lieferungen
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur od. Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lagers od. - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften,
auch bei franko- u. frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht u. Kosten der Entladung
gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung u. Kosten des
Käufers.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungwaren sind Mehr-
u. Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig. Bei Abrufaufträgen sind
wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lasen.
Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auf-trages nicht mehr berücksichtigt
werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine u. -mengen können,
soweit keine festen Vereinbarungen getroffen werden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- od.
Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen,
sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Frist als geliefert zu berechnen.
VII. Haftung für Mängel
Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen od. eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen od. Verweigerung
der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern od. nach Setzung u. erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht
im nur das Minderungsrecht zu. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung
übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware,
angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die verkaufte Ware an einen
anderen Ort als den Sitz od. die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir
nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware od. Proben davon nicht zur Verfügung stellt,
kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe siehe oben ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden).
VIII. allg. Haftungsbegrenzung u. Verjährung
Wegen Verletzung vertraglicher u. außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften
wir nur in fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertrags-
abschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei
schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags-
zwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei
Verletzung des Lebens, des Körpers od. der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit
wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die
Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns
aus Anlaß od. im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach
Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt
bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die
Verjährung von gesetzlichen Rückgriffs-ansprüchen.
In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand u. anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz
unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen
Bedingungen deutsches Recht unter Einschluß der Vorschriften des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
X. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.